Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die ange- fochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfech- tungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz ge- regelt hat (BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Michel Daum bzw. Ruth Herzog, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 ff. bzw. Art. 84 N. 5, Art. 72 N. 12 f.).
E. 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid vom 17. Dezember 2024, mit welchem die SID geprüft hat, ob das ABEV auf das Gesuch der Beschwer- deführenden zu Recht nicht eingetreten ist. Die SID hat das Schreiben des ABEV vom 17. September 2024 zunächst als Nichteintretensverfügung qua- lifiziert (angefochtener Entscheid E. 1.1 f.). Sodann hat sie geschlossen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.25U, Seite 5 dass zwar veränderte Umstände vorlägen, die unter wiedererwägungsrecht- lichen Gesichtspunkten eine materielle Prüfung des Gesuchs rechtfertigten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.3). Letztlich sei das ABEV aber man- gels eines offensichtlichen Anspruchs auf die Bewilligung zu keiner materi- ellen Prüfung des Gesuchs vom 19. Juli 2024 verpflichtet gewesen (ange- fochtener Entscheid E. 2.5.2 und 2.6). Die SID hat die Beschwerde abgewie- sen und den Nichteintretensentscheid des ABEV geschützt (vgl. Entscheid- Dispositiv Ziff. 1; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3).
E. 1.2.2 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet daher einzig die Frage, ob das ABEV zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwer- deführenden vom 19. Juli 2024 eingetreten ist bzw. ob die Vorinstanz diesen Entscheid zu Recht bestätigt hat (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 2.3 mit Hinwei- sen). Die Rechtsbegehren 1 und 2 der Beschwerdeführenden, das ABEV bzw. die SID seien anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbe- willigung im Rahmen des Familiennachzugs, eventuell eine solche wegen eines Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra- tion (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20]), zu erteilen, liegen ausserhalb dieses Streitgegenstands. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der verfügenden Behörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 119 N. 35).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2 Strittig ist, ob das ABEV, MIDI, das Gesuch vom 19. Juli 2024 materiell hätte prüfen müssen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.25U, Seite 6
E. 2.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig weg- gewiesenen (ehemaligen) Asylsuchenden (vgl. vorne Bst. A). Als solcher un- terliegt er der Vorschrift von Art. 14 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Bestimmung kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es besteht ein Anspruch auf deren Erteilung. Dieser sog. Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens soll es Betroffenen verunmögli- chen, das Asylverfahren zu verschleppen oder die drohende Wegweisung (bzw. deren Vollzug) durch Einreichung eines Gesuchs um Aufenthaltsbe- willigung hinauszuzögern, indem sie nach dem negativen Asylentscheid zu- sätzlich um eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung nachsuchen (BVR 2012 S. 145 E. 3.3 m.w.H.; BGer 2C_947/2016 vom 17.3.2017 E. 3.4; vgl. auch Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 27). Der in Art. 14 Abs. 1 AsylG ver- ankerte Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens wird gemäss gefestigter Praxis nur durchbrochen, wenn der Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung offensichtlich ist. Ein solcher Anspruch kann sich aus der ausländerrechtlichen Gesetzgebung ergeben, auf der Bundesverfassung beruhen oder aber völkerrechtliche Bestimmun- gen zur Grundlage haben (BGE 145 I 308 E. 3.1 mit Hinweisen). Der An- spruch ist nicht umfassend, sondern nur im Rahmen einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten zu prüfen (BGer 2C_551/2017 vom 24.7.2017 E. 2.3.2, 2C_947/2016 vom 17.3.2017 E. 3.5 [betreffend VGE 2016/102 vom 30.8.2016]; vgl. etwa auch VGE 2023/254 vom 16.12.2024 E. 2.2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer war zudem vom 30. Januar 2003 bis zum
21. Juli 2009 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, welche ihm jedoch nicht gestützt auf einen Anspruch, sondern im behördlichen Ermessen erteilt und verlängert worden war (vgl. dazu bereits VGE 2013/225 vom 19.6.2014 E. 2.2). Eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde ihm aufgrund der gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Jahren verweigert und die Wegweisung verfügt (vgl. vorne Bst. A; vgl. auch VGE 2013/225 vom 19.6.2014). Die anschliessend geprüfte vorläufige Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.25U, Seite 7 nahme wurde ihm ebenfalls verweigert und der Beschwerdeführer gilt daher als rechtskräftig weggewiesen (zum Ganzen vgl. vorne Bst. A).
E. 2.3 Es stellt sich daher die Frage, ob das Gesuch vom 19. Juli 2024 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer aufgrund seines Status als ausreisepflichtiger (ehemaliger) Asylsuchender bloss sum- marisch oder ungeachtet desselben als neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung umfassend hätte geprüft werden müssen. Diese Frage muss aber nicht abschliessend beurteilt werden, wie nachfolgend auf- gezeigt wird.
E. 3.1 Ist eine frühere Bewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert worden, so kann grundsätzlich jederzeit eine neue Bewilligung beantragt werden. Ein neues Gesuch darf aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1). Wurde die aufenthaltsbeendende Massnahme aufgrund von Straffälligkeit getroffen, sind die Verwaltungsbehörden nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung dazu verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die ausländische Person während einer angemessenen Zeitdauer (in der Regel fünf Jahre seit dem Widerruf oder der Nichtverlängerung der Bewilligung) im Ausland bewährt hat. Ist dies – wie vorliegend – nicht der Fall, weil die be- troffene Person die Schweiz nicht verliess, kann sie bloss ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen (BGer 2C_234/2024 vom 11.11.2024 [betreffend VGE 2022/346 vom 28.3.2024] E. 4.3, 2C_875/2021 vom 26.11.2021 E. 3.3, 2C_663/2020 vom 2.3.2021 E. 3.6). Dieser Anspruch setzt nach der Praxis zu Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung (BV; SR 101) voraus, dass sich die entscheiderheblichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1), wobei neuen Sachumständen, die sich nur da- durch ergeben haben, dass die betroffene Person einer rechtskräftigen Weg- weisung nicht Folge geleistet hat, lediglich reduziertes Gewicht zukommt, wie namentlich eine blosse verstärkte Integration infolge des unrechtmässi- gen Verbleibens im Lande oder eine Intensivierung familiärer Beziehungen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.25U, Seite 8 die sich nur dadurch ergeben hat, dass die betroffene Person der rechtskräf- tigen Wegweisungsanordnung nicht nachgekommen ist (BGer 2C_875/2021 vom 26.11.2021 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Eine wesentliche Änderung der entscheiderheblichen Umstände liegt vor, wenn aufgrund der geltend ge- machten Veränderungen ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. statt vieler BGE 136 II 177 E. 2.2.1). Ausgangs- punkt für die Beurteilung, ob sich die Umstände wesentlich geändert haben, ist der Zeitpunkt des damaligen kantonal letztinstanzlichen Entscheids – hier des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014 (vgl. dazu und zum Ganzen statt vieler BGer 2C_234/2024 vom 11.11.2024 E. 4.3 [betreffend VGE 2022/346 vom 28.3.2024] mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Liegt ein Anspruch auf Neubeurteilung vor, so bedeutet das nicht, dass auch ein Anspruch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, wel- che zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der früheren Bewilligung führ- ten, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde muss aller- dings eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen (BGer 2C_112/2023 vom 16.1.2025 E. 4.4).
E. 3.3 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob ein An- spruch auf Neubeurteilung besteht: Das Verwaltungsgericht bestätigte mit Urteil vom 19. Juni 2014 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Es hat angesichts der Verurteilung vom 18. Novem- ber 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren ein sehr gewichtiges öffentli- ches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gese- hen (VGE 2013/225 vom 19.6.2014 E. 4.8). Der Verurteilung lagen sehr ge- wichtige Straftaten, unter anderem mehrfache sexuelle Nötigung und sexu- elle Handlungen mit einem Kind, Pornografie, Drohung und mehrfaches Ver- gehen gegen das Waffengesetz zugrunde. Da gewisse Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sein könnte, hat das Verwaltungsgericht das damalige MIP angewiesen, ein Verfahren auf vorläufige Aufnahme einzuleiten (VGE 2013/225 vom 19.6.2014 E. 5). Das SEM verfügte in der Folge am 29. Dezember 2016 die Verweigerung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers und stellte fest, dass die- ser demnach als rechtskräftig weggewiesen gelte und die Schweiz zu ver- lassen habe (vgl. Akten MIDI 6C pag. 751 ff., 757). Dieser Aufforderung ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.25U, Seite 9 er jedoch nie nachgekommen (vgl. auch vorne Bst. A). Er hat sich infolgedessen auch nicht im Ausland bewährt. Daher kommt ein Anspruch auf Neubeurteilung nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. vorne E. 3.1).
E. 3.4 Soweit die Beschwerdeführenden eine solche Ausnahme aufgrund des nunmehr gefestigten Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin, des in- takten Familienlebens und des Zeitablaufs seit der rechtskräftigen Verurtei- lung des Beschwerdeführers annehmen, ergibt sich Folgendes:
E. 3.4.1 Das Verwaltungsgericht erwog im Urteil vom 19. Juni 2014, dass der aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführerin die Ausreise mit dem Be- schwerdeführer zugemutet werden könne (vgl. VGE 2013/225 vom 19.6.2014 E. 4.6; auch zum Folgenden). Sie sei erst im Alter von 32 Jahren in die Schweiz eingereist und habe den grössten Teil ihres bisherigen Le- bens in Sri Lanka verbracht. Eine Wohnsitzverlegung sei für sie nicht mit untragbaren Schwierigkeiten verbunden. Da der Beschwerdeführer die Schweiz nicht verliess, blieb auch die Beschwerdeführerin in der Schweiz. Mittlerweile ist sie seit zwanzig Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbewilli- gung, weshalb mit den Verfahrensbeteiligten davon auszugehen ist, dass sie inzwischen basierend auf dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht ver- fügt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.2; Beschwerde S. 5-7). Der Be- schwerdeführer kann sich daher grundsätzlich auf einen Anspruch auf Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs durch die Beschwerdeführerin berufen (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 44 AIG).
E. 3.4.2 Zu berücksichtigen ist aber, dass für die Beschwerdeführerin, deren Aufenthaltsrecht von jenem des Beschwerdeführers abgeleitet war, kein Grund bestand, die Schweiz zu verlassen, da der Beschwerdeführer in der Schweiz verblieb. Dass sie infolge des Zeitablaufs nunmehr über ein gefes- tigtes Aufenthaltsrecht verfügt, ist folglich auch darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer der rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Familiennach- zug zur Beschwerdeführerin auf Art. 8 Abs. 1 EMRK i.V.m. Art. 44 AIG beru- fen kann, ist das private Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.25U, Seite 10 derart gewichtig, dass es unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK das öffent- liche Interesse an seiner Fernhaltung aufzuwiegen vermöchte und damit ein günstigeres Ergebnis ernstlich in Betracht fiele: Dem Umstand, dass die Be- schwerdeführenden infolge des unrechtmässigen Verbleibens des Be- schwerdeführers in der Schweiz «immer ein intaktes Familienleben geführt» haben (Beschwerde S. 5), kommt keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. vorne E. 3.1). So musste nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts im Jahr 2014 und der anschliessenden Verweigerung der vorläufigen Aufnahme im Jahr 2016 auch den Beschwerdeführenden klar sein, dass sie ihre Ehe nicht länger in der Schweiz würden leben können. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht zudem nach wie vor; es ist dar- auf hinzuweisen, dass er durch seine Straffälligkeit teilweise gegen zentrale Werte unserer Gesellschaft (unter anderem die sexuelle Integrität eines Kin- des) mehrfach verstossen hat. Weiter würde die strafrechtliche Beurteilung dieser einen Straftat für sich allein bereits zwingend zu einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs 1 Bst. h des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) führen (vgl. dazu das den Beschwer- deführer betreffende Urteil BVGer E-6667/2023 vom 12.1.2024 E. 6.3.4). Schliesslich bewirkt der Zeitablauf für sich keine Sachverhaltsänderung, die einen Anspruch auf Neubeurteilung begründen könnte. Ausländische Perso- nen müssen sich den ausländerrechtlichen Kontrollen und Verfahren unter- ziehen und haben das Land zu verlassen, wenn sie durch einen rechtskräf- tigen Entscheid hierzu verpflichtet worden sind. Anders zu entscheiden hiesse, jene Personen, die sich über rechtskräftige Wegweisungen hinweg- setzen, gegenüber denjenigen zu bevorzugen, die sich an die behördlichen Vorgaben halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (statt vieler BGE 149 I 72 E. 2.1.5 mit weiteren Hinweisen). Das Verhalten des Beschwerdeführers ver- dient somit keinen Schutz.
E. 3.5 Nach dem Ausgeführten fällt aufgrund der geltend gemachten Verän- derungen für den Beschwerdeführer ein günstigeres Ergebnis nicht ernstlich in Betracht. Das ABEV war somit unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 BV nicht verpflichtet, das Gesuch vom 19. Juli 2024 materiell zu prüfen. Daraus erhellt ebenfalls, dass sich die Beschwerdeführenden ferner nicht auf einen offensichtlichen Anspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG berufen können (vgl. vorne E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.25U, Seite 11
E. 3.6 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich eine falsche und un- vollständige Feststellung des Sachverhalts rügen (Beschwerde S. 4 f.), er- gibt sich Folgendes: Zunächst übersehen sie, dass die Vorinstanz die straf- rechtliche Verurteilung, auch wenn diese mittlerweile 14 Jahre zurückliegt, berücksichtigen durfte. Aus dieser Verurteilung ergibt sich – wie gezeigt (vgl. vorne E. 3.4.2) – nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz dem intakten Familienleben, das sich infolge des unrechtmässigen Verbleibens in der Schweiz ergeben hat, nicht entscheidendes Gewicht bei- gemessen hat (vgl. vorne E. 3.4.2). Eine umfassende Interessenabwägung ist sodann erst vorzunehmen, wenn ein Anspruch auf Neubeurteilung vor- liegt (vgl. vorne E. 3.2). Ein solcher liegt hier aber nicht vor. Schliesslich ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb die Vorinstanz dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolglos drei Asylverfahren durchlaufen hat, nicht Rechnung tragen durfte. Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zielt daher ins Leere. Gleiches gilt für die Rüge, der angefochtene Entscheid genüge aus denselben Gründen dem Begründungserfordernis nicht (vgl. Beschwerde S. 5).
E. 4.1 Im Ergebnis hat die Vorinstanz damit zu Recht geschlossen, dass das ABEV auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2024 nicht eintreten musste. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Mit dem Entscheid in der Sache erübrigt es sich, das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts) zu beurteilen (BVR 2012 S. 314 E. 5.4).
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Be- schwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VPRG). Sie haften für die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten solidarisch (Art. 106 VRPG). Par- teikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.25U, Seite 12 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2025.25U MAM/CSA/FRM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 3. September 2026 Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Cotting
1. A.________
2. B.________ Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Aufenthaltsbewilligung; Nichteintreten auf Gesuch (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 17. Dezember 2024; 2024.SIDGS.643)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.25U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der aus Sri Lanka stammende A.________ reiste am 30. Oktober 1984 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 2. Juni 1997 wurde er vorläufig aufgenommen; seit dem 30. Januar 2003 ist er im Besitz einer Auf- enthaltsbewilligung. Am ... Mai 2003 heiratete er in Sri Lanka die Landsfrau B.________ (Ledigname: …), die am 18. Dezember 2004 in die Schweiz ein- reiste, wo ihr zum Verbleib beim Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 18. Novem- ber 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren wegen mehrfacher sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Pornografie, Drohung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfachen Ver- gehens gegen das Waffengesetz. Mit Verfügung vom 13. August 2012 ver- weigerte das damalige Amt für Migration und Personenstand (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV], Migrationsdienst [MIDI]), die Verlän- gerung der am 21. Juli 2009 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist auf den Tag der Haftentlas- sung aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die damalige Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Si- cherheitsdirektion [SID]) am 7. Juni 2013 ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte mit Urteil vom 19. Juni 2014 den Entscheid der POM, wies das MIP, MIDI, jedoch an, beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) ein Verfahren um vorläufige Auf- nahme einzuleiten (vgl. VGE 2013/225 vom 19.6.2014). Mit Verfügung vom
29. Dezember 2016 wies das SEM den Antrag auf Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme von A.________ ab und stellte fest, dieser gelte als rechts- kräftig weggewiesen und habe die Schweiz zu verlassen. A.________ stellte am 30. Januar 2017 ein zweites Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des SEM vom 14. August 2019 abgewiesen und gleich- zeitig wurde die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht war erfolglos (vgl. BVGer E-4896/2019 vom 10.3.2022). Daraufhin reichte A.________ am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.25U, Seite 3
11. November 2022 ein drittes Asylgesuch ein. Dieses wurde mit Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2023 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegenüber A.________ die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. Der dagegen erhobenen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht war kein Erfolg be- schieden (BVGer E-6667/2023 vom 12.1.2024). Ein gegen das Urteil vom
12. Januar 2024 eingereichtes Revisionsgesuch wies das Bundesverwal- tungsgericht am 25. April 2024 ab, soweit es darauf eintrat (BVGer E- 960/2024). Am 19. Juli 2024 ersuchten A.________ und B.________, das ABEV, MIDI um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Bestimmungen zum Familiennachzug bzw. um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Mit Schreiben vom 17. September 2024 teilte das ABEV, MIDI, A.________ und B.________ mit, dass das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht an die Hand genommen werde. B. Gegen dieses Schreiben des ABEV, MIDI, erhoben A.________ und B.________ am 4. Oktober 2024 Beschwerde an die SID. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 ab, soweit sie darauf eintrat. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 20. Januar 2025 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und die SID bzw. das ABEV anzuweisen, A.________ eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die SID bzw. das ABEV anzuweisen, A.________ eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Sube- ventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung an die SID bzw. das ABEV zurückzuweisen. Vorsorglich bean-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.25U, Seite 4 tragen sie, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und A.________ der prozedurale Aufenthalt zu bewilligen sei. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 4. März 2025 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die ange- fochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfech- tungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz ge- regelt hat (BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Michel Daum bzw. Ruth Herzog, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 ff. bzw. Art. 84 N. 5, Art. 72 N. 12 f.). 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid vom 17. Dezember 2024, mit welchem die SID geprüft hat, ob das ABEV auf das Gesuch der Beschwer- deführenden zu Recht nicht eingetreten ist. Die SID hat das Schreiben des ABEV vom 17. September 2024 zunächst als Nichteintretensverfügung qua- lifiziert (angefochtener Entscheid E. 1.1 f.). Sodann hat sie geschlossen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.25U, Seite 5 dass zwar veränderte Umstände vorlägen, die unter wiedererwägungsrecht- lichen Gesichtspunkten eine materielle Prüfung des Gesuchs rechtfertigten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.3). Letztlich sei das ABEV aber man- gels eines offensichtlichen Anspruchs auf die Bewilligung zu keiner materi- ellen Prüfung des Gesuchs vom 19. Juli 2024 verpflichtet gewesen (ange- fochtener Entscheid E. 2.5.2 und 2.6). Die SID hat die Beschwerde abgewie- sen und den Nichteintretensentscheid des ABEV geschützt (vgl. Entscheid- Dispositiv Ziff. 1; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3). 1.2.2 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet daher einzig die Frage, ob das ABEV zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwer- deführenden vom 19. Juli 2024 eingetreten ist bzw. ob die Vorinstanz diesen Entscheid zu Recht bestätigt hat (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 2.3 mit Hinwei- sen). Die Rechtsbegehren 1 und 2 der Beschwerdeführenden, das ABEV bzw. die SID seien anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbe- willigung im Rahmen des Familiennachzugs, eventuell eine solche wegen eines Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra- tion (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20]), zu erteilen, liegen ausserhalb dieses Streitgegenstands. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der verfügenden Behörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 119 N. 35). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, ob das ABEV, MIDI, das Gesuch vom 19. Juli 2024 materiell hätte prüfen müssen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.25U, Seite 6 2.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig weg- gewiesenen (ehemaligen) Asylsuchenden (vgl. vorne Bst. A). Als solcher un- terliegt er der Vorschrift von Art. 14 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Bestimmung kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es besteht ein Anspruch auf deren Erteilung. Dieser sog. Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens soll es Betroffenen verunmögli- chen, das Asylverfahren zu verschleppen oder die drohende Wegweisung (bzw. deren Vollzug) durch Einreichung eines Gesuchs um Aufenthaltsbe- willigung hinauszuzögern, indem sie nach dem negativen Asylentscheid zu- sätzlich um eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung nachsuchen (BVR 2012 S. 145 E. 3.3 m.w.H.; BGer 2C_947/2016 vom 17.3.2017 E. 3.4; vgl. auch Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 27). Der in Art. 14 Abs. 1 AsylG ver- ankerte Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens wird gemäss gefestigter Praxis nur durchbrochen, wenn der Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung offensichtlich ist. Ein solcher Anspruch kann sich aus der ausländerrechtlichen Gesetzgebung ergeben, auf der Bundesverfassung beruhen oder aber völkerrechtliche Bestimmun- gen zur Grundlage haben (BGE 145 I 308 E. 3.1 mit Hinweisen). Der An- spruch ist nicht umfassend, sondern nur im Rahmen einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten zu prüfen (BGer 2C_551/2017 vom 24.7.2017 E. 2.3.2, 2C_947/2016 vom 17.3.2017 E. 3.5 [betreffend VGE 2016/102 vom 30.8.2016]; vgl. etwa auch VGE 2023/254 vom 16.12.2024 E. 2.2). 2.2 Der Beschwerdeführer war zudem vom 30. Januar 2003 bis zum
21. Juli 2009 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, welche ihm jedoch nicht gestützt auf einen Anspruch, sondern im behördlichen Ermessen erteilt und verlängert worden war (vgl. dazu bereits VGE 2013/225 vom 19.6.2014 E. 2.2). Eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde ihm aufgrund der gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Jahren verweigert und die Wegweisung verfügt (vgl. vorne Bst. A; vgl. auch VGE 2013/225 vom 19.6.2014). Die anschliessend geprüfte vorläufige Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.25U, Seite 7 nahme wurde ihm ebenfalls verweigert und der Beschwerdeführer gilt daher als rechtskräftig weggewiesen (zum Ganzen vgl. vorne Bst. A). 2.3 Es stellt sich daher die Frage, ob das Gesuch vom 19. Juli 2024 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer aufgrund seines Status als ausreisepflichtiger (ehemaliger) Asylsuchender bloss sum- marisch oder ungeachtet desselben als neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung umfassend hätte geprüft werden müssen. Diese Frage muss aber nicht abschliessend beurteilt werden, wie nachfolgend auf- gezeigt wird. 3. 3.1 Ist eine frühere Bewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert worden, so kann grundsätzlich jederzeit eine neue Bewilligung beantragt werden. Ein neues Gesuch darf aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1). Wurde die aufenthaltsbeendende Massnahme aufgrund von Straffälligkeit getroffen, sind die Verwaltungsbehörden nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung dazu verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die ausländische Person während einer angemessenen Zeitdauer (in der Regel fünf Jahre seit dem Widerruf oder der Nichtverlängerung der Bewilligung) im Ausland bewährt hat. Ist dies – wie vorliegend – nicht der Fall, weil die be- troffene Person die Schweiz nicht verliess, kann sie bloss ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen (BGer 2C_234/2024 vom 11.11.2024 [betreffend VGE 2022/346 vom 28.3.2024] E. 4.3, 2C_875/2021 vom 26.11.2021 E. 3.3, 2C_663/2020 vom 2.3.2021 E. 3.6). Dieser Anspruch setzt nach der Praxis zu Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung (BV; SR 101) voraus, dass sich die entscheiderheblichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1), wobei neuen Sachumständen, die sich nur da- durch ergeben haben, dass die betroffene Person einer rechtskräftigen Weg- weisung nicht Folge geleistet hat, lediglich reduziertes Gewicht zukommt, wie namentlich eine blosse verstärkte Integration infolge des unrechtmässi- gen Verbleibens im Lande oder eine Intensivierung familiärer Beziehungen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.25U, Seite 8 die sich nur dadurch ergeben hat, dass die betroffene Person der rechtskräf- tigen Wegweisungsanordnung nicht nachgekommen ist (BGer 2C_875/2021 vom 26.11.2021 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Eine wesentliche Änderung der entscheiderheblichen Umstände liegt vor, wenn aufgrund der geltend ge- machten Veränderungen ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. statt vieler BGE 136 II 177 E. 2.2.1). Ausgangs- punkt für die Beurteilung, ob sich die Umstände wesentlich geändert haben, ist der Zeitpunkt des damaligen kantonal letztinstanzlichen Entscheids – hier des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014 (vgl. dazu und zum Ganzen statt vieler BGer 2C_234/2024 vom 11.11.2024 E. 4.3 [betreffend VGE 2022/346 vom 28.3.2024] mit weiteren Hinweisen). 3.2 Liegt ein Anspruch auf Neubeurteilung vor, so bedeutet das nicht, dass auch ein Anspruch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, wel- che zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der früheren Bewilligung führ- ten, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde muss aller- dings eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen (BGer 2C_112/2023 vom 16.1.2025 E. 4.4). 3.3 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob ein An- spruch auf Neubeurteilung besteht: Das Verwaltungsgericht bestätigte mit Urteil vom 19. Juni 2014 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Es hat angesichts der Verurteilung vom 18. Novem- ber 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren ein sehr gewichtiges öffentli- ches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gese- hen (VGE 2013/225 vom 19.6.2014 E. 4.8). Der Verurteilung lagen sehr ge- wichtige Straftaten, unter anderem mehrfache sexuelle Nötigung und sexu- elle Handlungen mit einem Kind, Pornografie, Drohung und mehrfaches Ver- gehen gegen das Waffengesetz zugrunde. Da gewisse Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sein könnte, hat das Verwaltungsgericht das damalige MIP angewiesen, ein Verfahren auf vorläufige Aufnahme einzuleiten (VGE 2013/225 vom 19.6.2014 E. 5). Das SEM verfügte in der Folge am 29. Dezember 2016 die Verweigerung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers und stellte fest, dass die- ser demnach als rechtskräftig weggewiesen gelte und die Schweiz zu ver- lassen habe (vgl. Akten MIDI 6C pag. 751 ff., 757). Dieser Aufforderung ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.25U, Seite 9 er jedoch nie nachgekommen (vgl. auch vorne Bst. A). Er hat sich infolgedessen auch nicht im Ausland bewährt. Daher kommt ein Anspruch auf Neubeurteilung nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. vorne E. 3.1). 3.4 Soweit die Beschwerdeführenden eine solche Ausnahme aufgrund des nunmehr gefestigten Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin, des in- takten Familienlebens und des Zeitablaufs seit der rechtskräftigen Verurtei- lung des Beschwerdeführers annehmen, ergibt sich Folgendes: 3.4.1 Das Verwaltungsgericht erwog im Urteil vom 19. Juni 2014, dass der aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführerin die Ausreise mit dem Be- schwerdeführer zugemutet werden könne (vgl. VGE 2013/225 vom 19.6.2014 E. 4.6; auch zum Folgenden). Sie sei erst im Alter von 32 Jahren in die Schweiz eingereist und habe den grössten Teil ihres bisherigen Le- bens in Sri Lanka verbracht. Eine Wohnsitzverlegung sei für sie nicht mit untragbaren Schwierigkeiten verbunden. Da der Beschwerdeführer die Schweiz nicht verliess, blieb auch die Beschwerdeführerin in der Schweiz. Mittlerweile ist sie seit zwanzig Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbewilli- gung, weshalb mit den Verfahrensbeteiligten davon auszugehen ist, dass sie inzwischen basierend auf dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht ver- fügt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.2; Beschwerde S. 5-7). Der Be- schwerdeführer kann sich daher grundsätzlich auf einen Anspruch auf Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs durch die Beschwerdeführerin berufen (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 44 AIG). 3.4.2 Zu berücksichtigen ist aber, dass für die Beschwerdeführerin, deren Aufenthaltsrecht von jenem des Beschwerdeführers abgeleitet war, kein Grund bestand, die Schweiz zu verlassen, da der Beschwerdeführer in der Schweiz verblieb. Dass sie infolge des Zeitablaufs nunmehr über ein gefes- tigtes Aufenthaltsrecht verfügt, ist folglich auch darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer der rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Familiennach- zug zur Beschwerdeführerin auf Art. 8 Abs. 1 EMRK i.V.m. Art. 44 AIG beru- fen kann, ist das private Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.25U, Seite 10 derart gewichtig, dass es unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK das öffent- liche Interesse an seiner Fernhaltung aufzuwiegen vermöchte und damit ein günstigeres Ergebnis ernstlich in Betracht fiele: Dem Umstand, dass die Be- schwerdeführenden infolge des unrechtmässigen Verbleibens des Be- schwerdeführers in der Schweiz «immer ein intaktes Familienleben geführt» haben (Beschwerde S. 5), kommt keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. vorne E. 3.1). So musste nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts im Jahr 2014 und der anschliessenden Verweigerung der vorläufigen Aufnahme im Jahr 2016 auch den Beschwerdeführenden klar sein, dass sie ihre Ehe nicht länger in der Schweiz würden leben können. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht zudem nach wie vor; es ist dar- auf hinzuweisen, dass er durch seine Straffälligkeit teilweise gegen zentrale Werte unserer Gesellschaft (unter anderem die sexuelle Integrität eines Kin- des) mehrfach verstossen hat. Weiter würde die strafrechtliche Beurteilung dieser einen Straftat für sich allein bereits zwingend zu einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs 1 Bst. h des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) führen (vgl. dazu das den Beschwer- deführer betreffende Urteil BVGer E-6667/2023 vom 12.1.2024 E. 6.3.4). Schliesslich bewirkt der Zeitablauf für sich keine Sachverhaltsänderung, die einen Anspruch auf Neubeurteilung begründen könnte. Ausländische Perso- nen müssen sich den ausländerrechtlichen Kontrollen und Verfahren unter- ziehen und haben das Land zu verlassen, wenn sie durch einen rechtskräf- tigen Entscheid hierzu verpflichtet worden sind. Anders zu entscheiden hiesse, jene Personen, die sich über rechtskräftige Wegweisungen hinweg- setzen, gegenüber denjenigen zu bevorzugen, die sich an die behördlichen Vorgaben halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (statt vieler BGE 149 I 72 E. 2.1.5 mit weiteren Hinweisen). Das Verhalten des Beschwerdeführers ver- dient somit keinen Schutz. 3.5 Nach dem Ausgeführten fällt aufgrund der geltend gemachten Verän- derungen für den Beschwerdeführer ein günstigeres Ergebnis nicht ernstlich in Betracht. Das ABEV war somit unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 BV nicht verpflichtet, das Gesuch vom 19. Juli 2024 materiell zu prüfen. Daraus erhellt ebenfalls, dass sich die Beschwerdeführenden ferner nicht auf einen offensichtlichen Anspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG berufen können (vgl. vorne E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.25U, Seite 11 3.6 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich eine falsche und un- vollständige Feststellung des Sachverhalts rügen (Beschwerde S. 4 f.), er- gibt sich Folgendes: Zunächst übersehen sie, dass die Vorinstanz die straf- rechtliche Verurteilung, auch wenn diese mittlerweile 14 Jahre zurückliegt, berücksichtigen durfte. Aus dieser Verurteilung ergibt sich – wie gezeigt (vgl. vorne E. 3.4.2) – nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz dem intakten Familienleben, das sich infolge des unrechtmässigen Verbleibens in der Schweiz ergeben hat, nicht entscheidendes Gewicht bei- gemessen hat (vgl. vorne E. 3.4.2). Eine umfassende Interessenabwägung ist sodann erst vorzunehmen, wenn ein Anspruch auf Neubeurteilung vor- liegt (vgl. vorne E. 3.2). Ein solcher liegt hier aber nicht vor. Schliesslich ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb die Vorinstanz dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolglos drei Asylverfahren durchlaufen hat, nicht Rechnung tragen durfte. Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zielt daher ins Leere. Gleiches gilt für die Rüge, der angefochtene Entscheid genüge aus denselben Gründen dem Begründungserfordernis nicht (vgl. Beschwerde S. 5). 4. 4.1 Im Ergebnis hat die Vorinstanz damit zu Recht geschlossen, dass das ABEV auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2024 nicht eintreten musste. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Mit dem Entscheid in der Sache erübrigt es sich, das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts) zu beurteilen (BVR 2012 S. 314 E. 5.4). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Be- schwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VPRG). Sie haften für die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten solidarisch (Art. 106 VRPG). Par- teikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.25U, Seite 12 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- Staatssekretariat für Migration Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.